SATZUNG

 

 

 

§ 1

Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband führt den Namen „Unternehmerverband Vorpommern.“
  2. Der Verband soll in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Greifswald eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
  3. Sitz und Gerichtsstand ist Greifswald.

§ 2

Zweck des Verbandes

  1. Zweck des Verbandes ist die Wahrung der gemeinsamen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Belange der Mitglieder in der Region Vorpommern in deren Eigenschaft als Arbeitgeber sowie die Wahrnehmung ihrer Interessen
    • durch Förderung des solidaren Zusammenhalts der Mitglieder und durch Mitwirkung an der Erhaltung des Arbeitsfriedens unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Erfordernisse,
    • durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
    • durch Kontaktpflege gegenüber den Behörden und Institutionen,
    • durch Mitarbeit in den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherung, der Arbeitsverwaltungen, der Gewerbeaufsicht sowie in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,
    • durch Übernahme kooperativer Aufgaben,
    • diesem Zweck dient auch und die Betreuung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Sachen und auf Wunsch die Vermittlung einer Absicherung der Vertretung in allen anderen Rechtsfragen.
  1. Der Unternehmerverband Vorpommerns versteht sich als eine auf freiwilligen Zusammenschluss beruhende Vereinigung ihrer Mitglieder im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes.

Die Selbständigkeit der Mitglieder des Verbandes darf durch Maßnahmen des Verbandes oder seiner Organe nicht beschränkt werden. Empfehlungen sind zulässig. Anderes gilt nur bei einstimmig gefassten Beschlüssen der Mitglieder.

  1. Der Verband ist zur Wahrung politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität verpflichtet.

§ 3

Steuerbegünstigungen

Der Verband ist ein Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG und § 3 Nr. 10 GewStG. Sämtliche Einnahmen sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Verbandsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, begünstigt werden. Die Einrichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbereiches ist nur zur Erfüllung der Verbandsaufgaben zulässig.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben
    1. Als Einzelmitglieder Unternehmer, die im Bereich des Verbandes ihren Betrieb unterhalten oder ihren Sitz haben sowie Zweigbetriebe bzw. Niederlassungen von Unternehmen, deren Hauptbetrieb nicht im Bereich des Verbandes liegt, soweit diese Zweigbetriebe bzw. Niederlassungen im Bereich des Verbandes gelegen sind;
    2. als kooperative Mitglieder Zusammenschlüsse von Unternehmen, wenn die in ihren zusammengeschlossenen Unternehmen ganz oder teilweise ihren Sitz im Bereich des Verbandes haben.
  2. Unternehmen, die als Teil eines anderen Unternehmens ihren Sitz im Bereich des Verbandes haben, aber nicht eine eigenständige juristische Person, sind, können als Verband förderndes Unternehmen ohne Stimmrecht in die ständige Verbandsarbeit einbezogen werden. Für diese Unternehmen gilt die Beitragsordnung des Verbandes nicht, sie haben auch keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Diese fördernden Unternehmen zahlen anstelle eines Mitgliedsbeitrages einen jährlichen Förderbeitrag, der durch den Vorstand einvernehmlich mit diesen Unternehmen festgelegt wird.

3.ZumBereichdesVerbandesgehörtderWirtschaftsraumderRegionVorpommern.

§ 6

Begründung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird begründet durch Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist. Über den Antrag beschließt der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
  2. Ist der Antrag auf Aufnahme abgelehnt worden, kann innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Anrufung erfolgt schriftlich und ist an den Vorstand der Vereinigung zu richten. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  3. Die Aufnahme bzw. Ablehnung des Aufnahmeantrages wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Aufnahme wird dem Mitglied ein Abdruck der Satzung übergeben.
  4. Über die Bestätigung eines Unternehmens als den Verband förderndes Unternehmen beschließt auf Antrag der Vorstand.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder durch Auflösung des Verbandes.
  2. Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten an den Vorstand zu erklären.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes ist zulässig,
    1. wenn das Mitglied seinen Betrieb aufgibt, namentlich wenn keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden;
    2. wenn der Betrieb des Mitgliedes durch unanfechtbar gewordene behördliche Anordnung geschlossen worden ist;
    3. wenn Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens gestellt worden ist oder wenn das Mitglied sonst die Zahlung eingestellt hat;

Der Ausschluss ist zulässig;

  1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Anmahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist;

b)sonstauswichtigemGrunde,z.B.groberZuwiderhandlunggegendenZweckdes Verbandes.

  1. Über den Ausschluss und Streichung beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss über den Ausschluss oder die Streichung ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat an den Vorstand zu richten. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  1. Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden, verlieren am Tage des Ausscheidens jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Eingezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückgezahlt. Bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen zur Beendigung der Mitgliedschaft gelten auch für den Verband fördernde Unternehmen.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Verbandes haben die gleichen Rechte und Pflichten.
  2. Die Mitglieder des Verbandes haben Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verband in allen Fragen, die unter das satzungsgemäße Aufgabengebiet der Vereinigung fallen. Die Ausübung der Rechte aus der Mitgliedschaft setzt die Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten voraus.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge zu entrichten. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, namentlich dem Verband auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung des in § 2 festgesetzten Zwecks des Verbandes erforderlich und zweckdienlich sind.
  4. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten.

§ 9

Aufnahmegebühr und Beitrag

  1. Bei der Aufnahme eines Mitgliedes erhebt der Vorstand eine Aufnahmegebühr in Höhe von 50,00 Euro, die mit der Mitteilung über die Aufnahme an das Mitglied zur Zahlung fällig wird.
  2. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag entsprechend der gültigen Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird.
  3. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres neu in den Verband aufgenommen werden, zahlen den anteiligen Jahresbeitrag.
  4. Alle Zahlungen sind an die Geschäftsstelle des Verbandes auf ein von dieser anzugebendes Bankkonto zu leisten.

§ 10

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Präsidium.

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nicht nach Satzung ein anderes Organ zuständig ist, in allen Angelegenheiten der Vereinigung namentlich über
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
    2. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
    3. Wahl des Vorstandes;
    4. Festsetzung des Haushaltsplanes;
    5. Beitragszahlungen
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.

Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen per E-Mail unter Übermittlung der Tagesordnung einzuladen. Die Übermittlung erfolgt an die letzte dem Unternehmerverband bekannte E-Mailadresse des Mitglieds. Sofern das Mitglied dem Unternehmerverband keine E-Mailadresse mitteilt, erfolgt die

Einladung schriftlich per Post an die letzte dem Unternehmerverband bekannte Anschrift des Mitglieds.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einberufen werden. Sie ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder das unter Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand verlang. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist grundsätzlich eine Ladefrist von 7 Tagen einzuhalten. Ziffer 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  2. In der Mitgliederversammlung sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Für ein Mitglied können nur Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer (GmbH), Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und Betriebsleiter (Werkleiter) von Niederlassungen, deren Hauptbetrieb nicht im Bereich der Vereinigung liegt (§ 5), auftreten. Ein Mitglied kann ein weiteres Mitglied vertreten (schriftliche Stimmübertragung).
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von einem seiner Vizepräsidenten geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht zwingende gesetzliche oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht zwingende gesetzliche oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12

Vorstand

  1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
  2. Die Vorstandmitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten.
  4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl im Amt.
  5. Der Vorstand leitet den Verband. Zu seinen Aufgaben gehören namentlich

a)die satzungsgemäße Wahrnehmung der Interessen des Verbandes und ihrer Mitglieder;

  • die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Vorbereitung;
  • die Aufstellung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr und des Voranschlages für das kommende Geschäftsjahr;
  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • die Bestimmung der in die Organe von Verbänden zu entsendenden Personen;
  • die Bestellung des Geschäftsführers.
  1. Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bestellen. Bei der Auswahl der Ausschussmitglieder ist er nicht auf die Vorstandsmitglieder beschränkt.

Der Vorstand kann bei vorliegender Notwendigkeit in der Region Vorpommern regionale Unternehmergruppen des Verbandes bilden. Diese regionalen Unternehmergruppen können einen eigenständigen Namen mit dem Zusatz „… des Unternehmerverbandes Vorpommern führen“.

  1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, wenn er oder ein anderes Vorstandsmitglied eine Vorstandssitzung für erforderlich halten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des mit der Leitung beauftragten Vizepräsidenten. Der Präsident ist berechtigt, in dringenden Einzelfällen, die einer sofortigen Entscheidung bedürfen, fernschriftlich die Ansicht der einzelnen Vorstandsmitglieder zu dieser Eilsache einzuholen und entsprechend deren mehrheitlichem Votum zu verfahren. Die vom Präsidenten hierauf getroffene Entscheidung bedarf der Genehmigung in der auf diese Entscheidung folgenden Vorstandssitzung.

  1. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet
    1. durch Ablauf der Amtszeit;
    2. durch Niederlegung des Amtes; die Niederlegung des Amtes hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen;
    3. durch Abberufung von Seiten der Mitgliederversammlung;
    4. wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr als Mitglied dem Verband angehört.

9.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeitdauer aus, so erfolgt in der nächstenordentlichenMitgliederversammlungeineErsatzwahl.DieErsatzwahlgiltfür die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

  • Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Spesen, soweit solche für Verbandsaufgaben entstanden sind.

§ 13

Ehrenmitgliedschaft

  1. Der Vorstand kann mit ¾ seiner stimmberechtigten Mitglieder natürlichen Personen, die Ehrenmitgliedschaft des Verbandes antragen.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft ist nur solchen Personen zu verleihen, die sich im ganz besonders herausragendem Maße um die Verwirklichung der in § 2 Ziff. 1 dieser Satzung genannten Ziele verdient gemacht haben.
  3. Ehrenmitglieder haben nach Maßgabe der Satzung Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitglieder können Mitglieder des Vorstandes bzw. des Präsidiums sein.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Gebühren- bzw. Beitragspflicht befreit.

§ 14

Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung erfolgt durch einen Geschäftsstellenleiter.
  2. Der Geschäftsstellenleiter hat die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes des Verbandes in Abstimmung mit dem Präsidenten zu führen. Er hat die Interessen des Verbandes und der Mitglieder wahrzunehmen.
  3. Die Bestellung des Geschäftsstellenleiters erfolgt durch den Vorstand.
  4. Der Geschäftsstellenleiter nimmt an den Mitgliederversammlungen und an den Sitzungen des Vorstandes teil. Er hat kein Stimmrecht.

§ 15

Vertretung des Verbandes

Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes im Sinne des § 26 BGB. Für den Vorstand zeichnet der Präsident oder einer seiner Vizepräsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied.

 

§ 16

Haushaltsprüfung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt für ein jeweiliges Geschäftsjahr einen Steuer- bzw. Wirtschaftsprüfer, der vom Vorstand vorzuschlagen ist.
  2. Der Steuer- bzw. Wirtschaftsprüfer hat die Bücher des Verbandes daraufhin zu prüfen, ob sie Gesetz und Satzung sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand schriftlich zu berichten.

§ 17

Satzungsänderung

Satzungsänderungen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§ 18

Auflösung des Verbandes

Im Falle der Auflösung des Verbandes beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens für steuerbegünstigte Zwecke. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.

Die letzte Mitgliederversammlung beschließt auch über die Bestellung der Liquidatoren. Die Beschlüsse sind mit der gleichen Mehrheit, wie sie der Auflösungsbeschluss erfordert, zu fassen.

§ 19

Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25.02.1992 beschlossen und trat mit ihrer Registrierung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Greifswald am 20.05.1992 in Kraft und gilt in der Fassung der von Mitgliederversammlungen am 13.05.1993, 20.04.1994, 06.06.2002, 11.03.2004 und 17.09.2019 vorgenommenen Änderungen.

 

 

BEITRAGSORDNUNG

Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern entsprechend § 8 seiner Satzung zur Deckung des Haushaltes einen Jahresbeitrag. Als Beitragsregelung gilt: der Betrag, der je Verbandsmitglied zu entrichten ist, beläuft sich – unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in den Verein – auf einen Grundbetrag von 200,00 EUR plus einen Beitrag von 7,00 EUR je Vollbeschäftigten sowie 3,50 EUR je Teilzeitbeschäftigten (des laufenden Kalenderjahres);
Hat ein Verbandsmitglied mehrere gewerbliche Niederlassungen, Betriebsstätten oder Verkaufsstellen, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.